Geschäftsordnung des Deutschen Netzwerks gegen vernachlässigte Tropenkrankheiten (DNTDs) e.V. – GO -
Stand 11.11.2014
Vorbemerkungen
- Die GO nach § 8 Abs. 5 der Satzung ergänzt die Satzung und gibt Vorschriften für die Erledigung von Maßnahmen und Aufgaben des DNTDs, für deren Durchführung in der Satzung kein ausführlicher Hinweis gegeben ist.
- Nach Genehmigung dieser GO durch die Mitgliederversammlung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 j) der Satzung bedarf ein Änderungsbeschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 1 Sitzungen
Vorstandssitzungen finden regelmäßig zweimal im Jahr statt.
In Ausnahmefällen können auf Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden. Der Antrag muss in Textform vorliegen, begründet sein und die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Beschluss- und Beratungsgegenstände im Einzelnen benennen.
Die Vorstandsmitglieder nehmen grundsätzlich an den Sitzungen teil. Bei Nichtteilnahme wird dem Vorstandssprecher eine Begründung vorgelegt.
§ 2 Tagesordnung
Die Tagesordnung wird vom Vorstandssprecher in Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Vorstandssprecher aufgestellt.
Die Tagesordnung muss alle Anträge der Vorstandsmitglieder enthalten, die bis zum siebten Arbeitstag vor der Sitzung beim Vorstandssprecher eingegangen sind.
Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin in Textform mitzuteilen.
§ 3 Vertraulichkeit/Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen, insbesondere Personen mit der Aufgabe der Koordination des Vereins, zur Sitzung entscheiden.
Beschlüsse und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Der Vorstand kann durch Beschluss für bestimmte Tagungsordnungspunkte die Öffentlichkeit herstellen. Diese Tagungsordnungspunkte können auf die Website gestellt werden.
§ 4 Befangenheit
Variante: Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Durch Beschluss, dem alle Vorstandsmitglieder außer dem betroffenen Vorstandsmitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, zustimmen müssen, kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausgeschlossen werden.
Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Ausschließung.
§ 5 Sitzungsleitung
Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorstandssprecher geleitet. Ist der Vorstandssprecher verhindert, leitet der stellvertretende Vorstandssprecher die Sitzung.
§ 6 Beratungs- und Beschlussgegenstände
Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.
Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmt.
§ 7 Beschlussfassung
Zur Abstimmung sind nur die in den Sitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstands berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Das abwesende Vorstandsmitglied kann per Telefon oder elektronisch an der Sitzung teilnehmen und mit abstimmen.
Über die Form der Abstimmung bestimmt der Sitzungsleiter.
§ 8 Niederschrift
Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.
Das Sitzungsprotokoll ist vom Sprecher oder stellvertretenden Sprecher zu unterzeichnen, der die Sitzung geleitet hat.
Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.
Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden.
§ 9 Arbeitsgruppen
Der Vorstand bildet zur Arbeitsteilung Arbeitsgruppen. In jeder Arbeitsgruppe ist mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, beauftragen und auflösen.
§ 10 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
Neben den ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern gibt es Beobachter.
Über die Aufnahme von Mitgliedern und Zulassung von Beobachtern entscheidet der Vorstand. Folgende Unterlagen sollen vorliegen: Der ausgefüllte Antrag (Aufnahmeerklärung), eine kurze Begründung, warum der Antragsteller Mitglied oder Beobachter im DNTDs werden will sowie bei natürlichen Personen ein Lebenslauf (CV) bzw. bei Institutionen eine Übersicht zu Aktivitäten, die im Zusammenhang zu den NTD stehen.
Ordentliche Mitglieder sind angehalten, aktiv mitzuarbeiten. Sie haben Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben kein Stimmrecht.
Beobachter können zu den Versammlungen und Sitzungen des DNTDs zugelassen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt. Der Beobachterstatus wird in der Regel auf maximal zwei Jahre begrenzt. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
Organisationen aus dem Ausland können nicht Mitglied des DNTDs werden, doch können sie eine Partnerschaft mit dem DNTDs eingehen, deren Umstände der Vorstand individuell bestimmt.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Es muss sich um hervorragende Persönlichkeiten des In- und Auslandes handeln, die die Bemühungen des Deutschen Netzwerks gegen vernachlässigte Tropenkrankheiten unterstützen oder/und sich im Kampf gegen die NTD verdient gemacht haben. Sie müssen keinen Beitrag zahlen.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag wird von der vom Vorstand benannten Personen eingezogen.
Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung mit ihren Beitragszahlungen um zwei Jahresbeiträge im Rückstand sind, werden von der Mitgliederliste gestrichen.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag erlassen oder mindern.
§ 12 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Vorstandes am 23.09.2014 in Berlin einstimmig beschlossen und von der Mitglieder-Versammlung am 11.11.2014 genehmigt; sie tritt mit diesem Tage in Kraft.