DEUTSCHES NETZWERK gegen vernachlässigte Tropenkrankheiten (DNTDs) Satzung
Präambel
Mehr als eine Milliarde Menschen werden derzeit durch vernachlässigte Tropenkrankheiten (Neclected Tropical Diseases - NTDs) weltweit arbeitsunfähig, blind, entstellt, behindert; viele von ihnen sterben. Der ärmste Teil der Bevölkerung, vor allem Frauen und Kinder, ist am stärksten betroffen. Kinder gehen unregelmäßig zur Schule, Frauen und Männer können nicht arbeiten. Viele werden von ihrer Umwelt stigmatisiert. Eine erfolgreiche Vorbeugung und Behandlung ist indes teilweise bereits möglich. Die zur Verfügung stehenden Methoden, Impfstoffe und Medikamente erreichen die Patienten allerdings häufig nicht. Daneben gibt es weiterhin noch große Lücken in der Vorbeugung, Bekämpfung und Behandlung – Forschung und Entwicklung müssen dringend auch im Bereich vernachlässigter Tropenkrankheiten weitergehen; die Entwicklung von Impfstoffen und Medikamenten ist zur wirksamen Bekämpfung einer Reihe von NTDs unerlässlich.
In den Industrieländern spielen diese Krankheiten wegen besserer Hygiene und gemäßigter Klimabedingungen fast keine Rolle. In armen Ländern, im Bereich der Tropen und der Subtropen, ist die Verbreitung am größten. Dort fehlt es aber häufig an den notwendigen finanziellen Ressourcen oder einer ausreichenden medizinischen Infrastruktur zu ihrer Bekämpfung. Es ist jedoch möglich, die Krankheiten durch geeignete Behandlungsprogramme und Forschungsvorhaben zu heilen oder ihren Ausbruch von vorneherein zu verhindern. Aufgrund gemeinsamer Anstrengungen von Zivilgesellschaft, Politik, Wissenschaft und Wirtschaft ist ein erstes Fundament bereits gelegt. Es geht jetzt darum, gemeinsam die Aktivitäten in Forschung, Prävention, Behandlungsprogrammen etc. auszuweiten und dafür Sorge zu tragen, dass dadurch neue Medikamente und Impfstoffe sowie Maßnahmen entwickelt werden und die teilweise bereits heute vorhandenen Medikamente und Impfstoffe die Patienten auch erreichen, um viele der vernachlässigten Tropenkrankheiten in absehbarer Zeit auszurotten oder zu eliminieren.
Das DEUTSCHE NETZWERK gegen vernachlässigte Tropenkrankheiten bildet eine nationale Plattform in Deutschland, von der aus gemeinsam mit internationalen Partnern wirksam gegen die Armutskrankheiten vorgegangen wird. Das deutsche Netzwerk will die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihren Bemühungen bei der Bekämpfung der NTDs unterstützen.
Das deutsche Netzwerk verschiedener Akteure aus den Bereichen Politik, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft will
- die Öffentlichkeit über das Thema informieren und größere Aufmerksamkeit für die vernachlässigten Tropenkrankheiten wecken;
- Politikerinnen und Politiker von der Dringlichkeit des Themas überzeugen;
- mehr deutsche Unterstützung für die Bekämpfungsprogramme organisieren.
Mitglied des Netzwerks kann jede Einzelperson und Organisation werden, die sich für die Bekämpfung der vernachlässigten Tropenkrankheiten einsetzt.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen DEUTSCHES NETZWERK gegen vernachlässigte Tropenkrankheiten, kurz DNTDs.
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz e.V.
§ 2 Zweck
- Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Entwicklungszusammenarbeit, den Völkerverständigungsgedanken sowie das bürgerschaftliche Engagement zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke zur Verhütung und Bekämpfung vernachlässigter Tropenkrankheiten, den sog. Neglected Tropical Diseases (NTDs).
- Der Satzungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
- die Durchführung von Veranstaltungen, um über vernachlässigte tropische
- Armutskrankheiten zu informieren, einen fachlichen Austausch über Möglichkeiten gesundheitlicher Vorbeugung durchzuführen, relevante gesellschaftliche Gruppen zu gemeinsamen und konsequenten Anstrengungen zu ermuntern und das Unterstützernetzwerk zu vergrößern;
- sachorientierte Information und Aufklärung von Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit über NTDs, seine Formen, Ursachen, Symptome und Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere durch Erstellung und Verbreitung von deutschsprachigem Informationsmaterial sowie die mediale Aufbereitung der Thematik;
- thematische Anregung sowie inhaltliche und finanzielle Unterstützung von Forschungsprojekten, Praxismodellen und Konzepten, die der nachhaltigen Bekämpfung, Vorbeugung und Eliminierung von NTDs dienen; die Ergebnisse werden zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht;
- Auf- und Ausbau eines Netzwerks zur Unterstützung und Förderung gemeinnütziger Initiativen und Einrichtungen zur Bekämpfung von NTDs; deren unentgeltliche Beratung in Bezug auf Spenden oder ehrenamtliche Mitarbeit;
- Kooperation mit steuerbegünstigten Organisationen, die auf dem Gebiet der NTDs tätig sind, sowie die Pflege von Verbindungen zu anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung weltweit, wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder dem Global Network Neglected Tropical Diseases;
- Schaffung von Verständnis für die Lage der Menschen in Ländern der Tropen und Subtropen sowie von Bereitschaft zur Solidarität mit von tropischen Armutskrankheiten gefährdeten Bevölkerungsgruppen;
- Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere zur Beschaffung und unentgeltlichen Weitergabe finanzieller Ressourcen, Medikamente, medizinischer Geräte oder notwendiger Infrastruktur zur Bekämpfung von NTDs.
- Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Er stellt die wesentlichen Informationen über seine Struktur, seine finanziellen Verhältnisse und seine Tätigkeit der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung.
- Der Verein kann weltweit fördern; seine Auslandstätigkeit dient dabei neben der Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke auch der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern er nicht als Förderverein im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstigen Organisationen werden, die sich bereit erklären, die Ziele des Vereins nachhaltig zu fördern.
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder wirken aktiv an der Verwirklichung der Vereinszwecke mit.
- Fördernde Mitglieder unterstützen durch ihre Zuwendungen die Zwecke des Vereins. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber an den Aktivitäten des Vereins im Rahmen der vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten teilnehmen, soweit die Satzung dem nicht entgegensteht.
- Ehrenmitglieder haben sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Vereinszwecke verdient gemacht. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
- Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied wird beim Vorstand beantragt und mit seiner Aufnahmeerklärung wirksam; Textform ist ausreichend. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Ehrenmitglieder werden auf den Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, Tod bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung bei sonstigen Organisationen. Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit halbjähriger Kündigungsfrist zum 31.12. eines jeden Jahres erklärt werden. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt; das betroffene Mitglied soll vor der Entscheidung gehört werden. Der Ausschluss wird durch Mitteilung an das betroffene Mitglied wirksam; Textform ist ausreichend.
§ 5 Finanzen und Geschäftsjahr
- Der Verein finanziert seine Aufgaben insbesondere aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter, Erträgen des Vermögens und öffentlichen Finanzhilfen.
- Die ordentlichen und fördernden Mitglieder zahlen Beiträge auf der Grundlage einer Beitragsordnung. Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig, wenn nicht die Beitragsordnung Abweichendes vorsieht. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragserstattung.
- Der Vorstand kann in Einzelfällen auf Antrag einen Beitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Die Bewirtschaftung der Finanzmittel soll nach ethisch-ökonomischen Kriterien erfolgen.
- Zur Verwirklichung seines Zwecks kann der Verein treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen übernehmen, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des Stifters mit seinem Namen verbunden und/oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Vereinszwecks vorgesehen werden können. Sie kann zur Zweckverfolgung Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, soweit nicht der Vorstand eine abweichende Regelung beschließt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung (§ 7) und Vorstand (§ 8 bis 9).
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie fasst ansonsten ihre Beschlüsse im Wege der Zusammenschaltung im Internet, wenn die Teilnahmemöglichkeit der Mitglieder technisch gewährleistet ist, oder auf schriftlichem Wege, wobei die Textform ausreicht. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur auf einer Versammlung erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder oder 10 % aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Alle Mitglieder sollen vier, müssen aber mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Beschlussfassung vom Vorstand auf elektronischem Wege, durch Rundschreiben oder Bekanntmachung auf der Website unter Angabe des Verfahrens nach Abs. 1, des Termins der Versammlung oder Zusammenschaltung, der Tagesordnung, der Frist für den Eingang der schriftlichen Voten, der Zugangsdaten für die Zusammenschaltung im Internet, des Versammlungsortes oder der Eingangsadresse für die schriftlichen Voten eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Sprecher oder einem von der Versammlung dazu bestimmten Mitglied, geleitet. Er entscheidet über die Zulassung von Gästen.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie entscheidet neben den ihr sonst gesetzlich oder in dieser Satzung zugewiesenen Fällen insbesondere über die
- Berufung und Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder,
- Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- Planungen von Haushalt und Aktivitäten,
- Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Genehmigung strategischer Entscheidungen des Vorstandes, sowie Zweck- und Satzungsänderungen,
- Beitragsordnung,
- Gründung und Beauftragung von Ausschüssen,
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung kann Aufgaben an einzelne Personen oder Ausschüsse delegieren. Sie bestellt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden, es sei denn das Gesetz oder diese Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht einer juristischen Person oder sonstigen Organisation wird durch eine von dieser bevollmächtigten Person ausgeübt. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht mehrheitlich anders beschließt; in Personalangelegenheiten kann auf Antrag eines Mitgliedes geheime Abstimmung erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen ordentlichen Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben, beim Verein aufzubewahren und jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied einer Nonprofit-Organisation, der Wissenschaft und der Wirtschaft verbunden sein soll. Der Verein strebt die paritätische Vertretung der Geschlechter und Akteursgruppen im Vorstand an. Der Vorstand beruft eine/n Sprecher/in und eine/n stellvertretende/n Sprecher/in aus seiner Mitte.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung aller Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht von einem anderen Organ zu besorgen sind, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, darunter die Planung und Umsetzung von Budget und Aktivitäten, die Rechnungslegung und die Erstellung des Jahresabschlusses.
- Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt durch zwei Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren einzeln oder im Block gewählt; Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet außer im Todesfall oder durch Verlust der Geschäftsfähigkeit nach Ablauf der Amtszeit, durch Abberufung und Niederlegung, die außer zur Unzeit jederzeit möglich ist. Es soll auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger bestimmt ist. Scheidet es aus, soll eine Nachbesetzung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes angestrebt werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Organs unter die Mindestanzahl gesunken ist. Bis zum Amtsantritt des nachfolgenden Mitglieds nehmen die verbleibenden Mitglieder die Aufgaben des Organs allein wahr.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Sie soll Regelungen zur Aufgabenverteilung treffen und kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen und die Verbindlichkeit von Rechtsgeschäften bestimmter Art oder Bedeutung von einer Zustimmung der Mitgliederversammlung abhängig machen.
- Verpflichtungen kann der Vorstand nur in der Weise begründen, dass die Haftung auf das Vermögen des Vereins beschränkt ist; eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Ihnen können auf Antrag ihre notwendigen Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt oder eine Pauschale gezahlt werden, wenn die Mittel des Vereins dies zulassen. Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private oder berufliche Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Durch Beschluss, dem alle Mitglieder des betroffenen Organs außer dem betroffenen Mitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, zustimmen müssen, kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausgeschlossen werden.
- Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen, Hilfskräfte einstellen oder Tätigkeiten auf Dienstleister auslagern.
- Der Vorstand kann Beobachter berufen, einen Fachbeirat, einen Förderbeirat sowie Beiräte für Programme und Projekte einsetzen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützen und beraten, und über die Bildung von Projektgruppen und ihre Leitung beschließen sowie deren Verfahren bestimmen.
- Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine Geschäftsführung berufen. Dessen Mitglieder werden als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt, die den Verein bei der Führung der laufenden Geschäfte und der Leitung der Geschäftsstelle vertreten. Die Bestellung ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse regelmäßig auf Sitzungen. Er wird vom Sprecher, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Sprecher, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Textform sowie einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Mitteilung des Beratungspunktes verlangt.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Sprecher, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Sprecher, geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Sprecher oder der stellvertretende Sprecher. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
- Beschlüsse können auch im schriftlichen, telefonischen oder elektronischem Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht; Abs. 2 gilt entsprechend.
- Der Sprecher hat die Befugnis, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands dringende Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; er hat davon unverzüglich dem Vorstand Kenntnis zu geben.
- Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.
- Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Sprecher, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Sprecher, zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Erforderlich ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, von Bildung, Wissenschaft und Forschung, Entwicklungszusammenarbeit, des Völkerverständigungsgedankens oder des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke.
§ 11 Datenschutz und allgemeine Bestimmungen
- Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben sowie zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtungen personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
- Mitgliederlisten werden in gedruckter oder elektronischer Form an Organmitglieder oder Mitglieder herausgegeben, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und soweit die Kenntnisnahme erforderlich ist.
- Soweit der Verein mit Dritten Vereinbarungen schließt, aus denen seine Mitglieder Vorteile erhalten können, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist. Der Verein stellt sicher, dass die Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck entsprechend verwenden. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
- Satzungsänderungen, die von Register- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand in eigener Verantwortung beschließen; er hat die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Einladung zur nächsten Beschlussfassung über den Vorgang zu informieren.
- Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.
Berlin, den 23.09.2014
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.